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FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96 |
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VGA bei unklarer Gehaltsvereinbarung
Verfahrensgang
- FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96
- BFH, 17.12.1997 - I R 70/97
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- BFH, 22.02.1989 - I R 9/85
1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung - 2. Keine …
Auszug aus FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteile des BFH vom 22. Februar 1989 - I R 9/85 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 156, 428, BStBl II 1989, 631; vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413 , BStBl II 1995, 419 ).Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 14. März 1990 - I R 6/89, BFHE 156, 428 , BStBl II 1990, 795 ).
Bei beherrschenden Gesellschaftern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (BFH in BFHE 156, 428 = BStBl II 1989, 631; vom 11. Dezember 1991 - I R 49/90 -, BFHE 166, 545 , BStBl II 1992, 434 jeweils m. w. N.) Daraus folgt u.a. ein sogenanntes Nachzahlungsverbot, das heißt, mit einer den Gewinn mindernden Leistung der Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen keine Leistungen vergütet werden, die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung erbracht hat (vgl. z.B. BFH in BFHE 176, 413 , BStBl II 1995, 419 ).
- BFH, 21.12.1994 - I R 98/93
Zur Frage der Erdienbarkeit einer Pension eines beherrschenden …
Auszug aus FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ) ist bei einer Kapitalgesellschaft eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht (vgl. Urteile des BFH vom 22. Februar 1989 - I R 9/85 -, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFHE- 156, 428, BStBl II 1989, 631; vom 21. Dezember 1994 I R 98/93, BFHE 176, 413 , BStBl II 1995, 419 ).Bei beherrschenden Gesellschaftern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (BFH in BFHE 156, 428 = BStBl II 1989, 631; vom 11. Dezember 1991 - I R 49/90 -, BFHE 166, 545 , BStBl II 1992, 434 jeweils m. w. N.) Daraus folgt u.a. ein sogenanntes Nachzahlungsverbot, das heißt, mit einer den Gewinn mindernden Leistung der Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen keine Leistungen vergütet werden, die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung erbracht hat (vgl. z.B. BFH in BFHE 176, 413 , BStBl II 1995, 419 ).
- BFH, 14.03.1990 - I R 6/89
Verdeckte Gewinnausschüttung bei Ausfall einer Darlehensforderung einer …
Auszug aus FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96
Im Regelfall ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer diesem nahestehenden Person einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (BFH, Urteil vom 14. März 1990 - I R 6/89, BFHE 156, 428 , BStBl II 1990, 795 ).
- BFH, 11.12.1991 - I R 49/90
Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen …
Auszug aus FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96
Bei beherrschenden Gesellschaftern kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn erbringt, für die es an einer klaren und von vornherein abgeschlossenen Vereinbarung fehlt (BFH in BFHE 156, 428 = BStBl II 1989, 631; vom 11. Dezember 1991 - I R 49/90 -, BFHE 166, 545 , BStBl II 1992, 434 jeweils m. w. N.) Daraus folgt u.a. ein sogenanntes Nachzahlungsverbot, das heißt, mit einer den Gewinn mindernden Leistung der Kapitalgesellschaft an den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen keine Leistungen vergütet werden, die der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft vor Abschluss der entsprechenden Vereinbarung erbracht hat (vgl. z.B. BFH in BFHE 176, 413 , BStBl II 1995, 419 ). - BFH, 29.04.1992 - I R 21/90
Tantiemenvereinbarung unter Vorbehalt
Auszug aus FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96
Denn Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter sind nur dann klar und eindeutig, wenn sie die Höhe der von der Kapitalgesellschaft zu leistenden Vergütung betragsmäßig ausweisen oder wenn die Höhe der Vergütung im voraus so geregelt ist, dass sie allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 30. Januar 1985 - I R 37/82 -, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345 ; vom 29. April 1992 - I R 21/90 -, BFHE 168, 151 , BStBl II 1992, 851, 853). - BFH, 30.01.1985 - I R 37/82
Zu den Voraussetzungen einer klaren, eindeutigen und im voraus getroffenen …
Auszug aus FG Berlin, 28.04.1997 - 8263/96
Denn Vereinbarungen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden Gesellschafter sind nur dann klar und eindeutig, wenn sie die Höhe der von der Kapitalgesellschaft zu leistenden Vergütung betragsmäßig ausweisen oder wenn die Höhe der Vergütung im voraus so geregelt ist, dass sie allein durch Rechenvorgänge ermittelt werden kann (vgl. BFH, Urteile vom 30. Januar 1985 - I R 37/82 -, BFHE 143, 263, BStBl II 1985, 345 ; vom 29. April 1992 - I R 21/90 -, BFHE 168, 151 , BStBl II 1992, 851, 853).